Satzung
des Vereins „Menschen für Fellnasen“
§ 1 – Name und Sitz
· Der Verein führt den Namen „Menschen für Fellnasen e.V.“
· Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen unter der Nr. VR 2893 eingetragen.
· Der Sitz des Vereins ist Siegen
§ 2 – Geschäftsjahr
· Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 – Zweck des Vereins
· Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Inund
Ausland.
· Ziel des Vereins ist es in Not geratenen Hunden und Katzen, im Inland sowie im europäischen
Ausland, zu einem lebenswürdigen Dasein zu verhelfen und dieses zu erhalten.
· Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen wie Rettung gefährdeter
Hunde und Katzen und deren Vermittlung, Aufklärung und Belehrung, Kastrationsprojekten,
die Interessenvertretung von Tieren gegenüber lokalen Behörden und amtlichen Organen
sowie Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, sofern sie nicht gegen die Zielsetzung
des Vereins verstoßen
§ 4 – Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
· Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung.
· Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
· Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
· Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zustellen.
· Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von
dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
· Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
· Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung
an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
· Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod und bei juristischen Personen
durch deren Auflösung.
· Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat
jeweils zum Ende Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
· Ein Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein das Vereinsziel schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung
zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die
Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die
Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung.
§ 7 – Beiträge
· Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
bestimmt die Mitgliederversammlung.
· Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres besteht kein
Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.
§ 8 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand
§ 9 – Mitgliederversammlung
· Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme
der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen
und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weiter Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung
oder nach dem Gesetz ergeben.
· Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt.
· Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangt.
· Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als
den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift
gerichtet war.
· Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor
dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekannt zu machen.
· Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
· Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
· Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
· Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied
unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
· Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
· Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
· Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
· Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 – Vorstand
· Der Vorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und
dem/der Schriftführer/in
b) bis zu 8 Beisitzern/innen.
· Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
· Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
· Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer
von einem Jahr gewählt
· Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
· Wiederwahl ist zulässig.
· Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
· Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 – Kassenprüfung
· Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
· Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein
· Wiederwahl ist zulässig
§ 12 – Auflösung des Vereins
· Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.